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23. Juni 2026

Widerrufsbutton-Pflicht seit Juni 2026: Was Sie jetzt umsetzen müssen

Online einen Vertrag schließen? Geht in Sekunden. Ihn widerrufen? War bisher oft eine Geduldsprobe. Genau das ist seit dem 19. Juni 2026 vorbei. Wer online verkauft, muss seinen Kundinnen und Kunden den Widerruf so einfach machen wie den Kauf – per Widerrufsbutton. Wir erklären, wen die neue Pflicht trifft, wie der Button aussehen muss und worauf Sie achten sollten.

Was ist der Widerrufsbutton?

Der Widerrufsbutton ist eine elektronische Funktion auf Ihrer Website, über die Verbraucherinnen und Verbraucher einen online geschlossenen Vertrag direkt widerrufen können. Ohne E-Mail-Vorlage, ohne PDF-Formular, ohne Umwege. Im Gesetz heißt die Funktion „elektronische Widerrufsfunktion”. In der Praxis hat sich der Begriff „Widerrufsbutton” durchgesetzt.

Wichtig: Der Button ergänzt die bisherigen Widerrufswege wie E-Mail oder Brief. Er ersetzt sie nicht.

Seit wann gilt die Pflicht?

Die Pflicht ergibt sich aus dem neuen § 356a BGB und gilt in Deutschland seit dem 19. Juni 2026. Grundlage ist die EU-Richtlinie 2023/2673. Sie ist damit kein Zukunftsthema mehr, sondern bereits geltendes Recht.

Wer ist betroffen – und wer nicht?

Entscheidend ist eine einzige Frage: Kommt der Vertrag tatsächlich über Ihre Website oder App zustande? Wenn ja, brauchen Sie in aller Regel einen Widerrufsbutton.

Die Pflicht gilt für alle Unternehmer, die mit Verbrauchern Fernabsatzverträge über eine Online-Benutzeroberfläche schließen und bei denen ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht. Das betrifft klassische B2C-Shops genauso wie Anbieter digitaler Produkte, Buchungs- und Terminsysteme oder Abonnementmodelle. Eine Ausnahme für kleine Unternehmen oder geringe Umsätze gibt es nicht.

Nicht betroffen sind:

  • reine B2B-Angebote, die sich ausschließlich an gewerbliche Kundschaft richten – Unternehmer haben kein gesetzliches Widerrufsrecht;
  • Verträge, die ausschließlich telefonisch, per E-Mail, per Post oder im Ladengeschäft geschlossen werden;
  • reine Image- und Broschüren-Websites ohne Online-Vertragsabschluss.

Kurz gesagt: Verkaufen Sie online, brauchen Sie den Button. Informieren Sie online nur, brauchen Sie ihn nicht.

Wie muss der Button gestaltet sein?

Das Gesetz macht klare Vorgaben. Der Button muss:

  • eindeutig beschriftet sein – mit „Vertrag widerrufen” oder einer gleichbedeutenden, unmissverständlichen Formulierung;
  • gut lesbar und hervorgehoben platziert sein, also optisch klar erkennbar;
  • dauerhaft verfügbar sein, solange die Widerrufsfrist läuft;
  • von jeder Unterseite leicht erreichbar sein. Ein Link im Footer ist zulässig – aber nur, wenn er hervorgehoben ist. Ein unauffälliger Textlink reicht ausdrücklich nicht aus.

So könnte ein gesetzeskonformer Widerrufsbutton aussehen – eindeutig beschriftet, gut lesbar und klar hervorgehoben:

Vertrag widerrufen

Was nicht erlaubt ist: den Button hinter einem Login oder einer Registrierung zu verstecken, einen App-Download zu verlangen oder ihn von Pop-ups verdecken zu lassen. Auch die Anforderungen an Barrierefreiheit sollten Sie mitdenken.

Der Ablauf – und der Datenschutz

Der Widerruf läuft in zwei Schritten: zuerst den betreffenden Vertrag auswählen, dann den Widerruf erklären. Unnötige Zwischenschritte sind tabu.

Dabei dürfen Sie nur wenige Angaben verlangen. Einen Grund für den Widerruf abzufragen, ist nicht zulässig. Es gilt die Datenminimierung der DSGVO: Erheben Sie nur, was für den Widerruf wirklich nötig ist.

Anschließend erhält die Kundin oder der Kunde eine Eingangsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger – in der Regel per E-Mail. Diese bestätigt ausschließlich den Eingang der Erklärung, nicht deren Wirksamkeit. Formulieren Sie die Bestätigung entsprechend vorsichtig.

Das wird gern übersehen

Mit dem Button allein ist es nicht getan. Zwei Punkte gehen in der Praxis schnell unter:

  • Widerrufsbelehrung anpassen: Ihre Belehrung muss künftig auf den Online-Weg hinweisen (neuer Gestaltungshinweis im EGBGB).
  • Widerruf und Kündigung trennen: Widerrufsbutton und Kündigungsbutton erfüllen unterschiedliche Aufgaben und haben unterschiedliche Rechtsfolgen. Halten Sie beide klar voneinander getrennt.

Was passiert, wenn Sie nichts tun?

Das Risiko ist real. Fehlt der Button oder ist er fehlerhaft umgesetzt, drohen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen, ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro beziehungsweise 4 Prozent des Jahresumsatzes – und eine Verlängerung der Widerrufsfrist auf bis zu zwölf Monate und 14 Tage. Letzteres ist besonders unangenehm für die Planung Ihres Retourenmanagements.

Ein Blick voraus

Es bleibt nicht beim Widerrufsbutton. Ab dem 27. September 2026 kommen weitere Informationspflichten hinzu, unter anderem zu umweltfreundlichen Lieferoptionen sowie zur Reparierbarkeit und Verfügbarkeit von Ersatzteilen. Wer jetzt sauber aufräumt, ist auch für den nächsten Schritt vorbereitet.

Unser Fazit

Der Widerrufsbutton ist Pflicht, das Abmahnrisiko konkret. Die gute Nachricht: Mit der richtigen technischen Umsetzung und angepassten Rechtstexten ist das Thema schnell vom Tisch. Prüfen Sie zuerst, ob auf Ihrer Seite überhaupt Verträge online zustande kommen. Falls ja, sollten Sie nicht warten.

Sie sind unsicher, ob Ihre Website betroffen ist, oder brauchen Unterstützung bei der Umsetzung? Sprechen Sie uns an – wir prüfen Ihren Auftritt und sorgen für eine praktikable Lösung.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für die konkrete Ausgestaltung – insbesondere der Belehrungstexte – empfehlen wir eine anwaltliche Prüfung. Das in diesem Beitrag verwendete Bild wurde von der KI Gemini erstellt.

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