Die neue KI-Kennzeichnungspflicht klingt nach viel – für die meisten Mittelständler ist sie es nicht. Ab dem 2. August 2026 gilt Artikel 50 der EU-KI-Verordnung. Wir ordnen nüchtern ein, warum die Vorgaben für Mittelstand und B2B nur punktuell greifen – und an welchen drei Stellen Sie wirklich aufpassen müssen.
Das Wichtigste in Kürze
- Stichtag: Ab dem 2. August 2026 gilt Artikel 50 der EU-KI-Verordnung (KI-VO).
- Betroffen sind v. a. drei Fälle: Chatbots, echte Deepfakes und ungeprüfte KI-Texte zu öffentlich relevanten Themen.
- Nicht betroffen: Werbung, Marketing, normale Produkt- und Illustrationsbilder, Übersetzungen sowie redaktionell geprüfte Inhalte.
- Platzierung: Der KI-Hinweis gehört direkt an den Inhalt – niemals nur ins Impressum.
- Technisches Wasserzeichen: Pflicht der KI-Anbieter, gilt erst ab 2. Dezember 2026.
- Bußgeldrahmen: bis 15 Mio. € oder 3 % Jahresumsatz – für KMU jeweils der niedrigere Betrag.
Worum es bei Artikel 50 überhaupt geht
Seit Wochen geistert ein Datum durch die Fachpresse: der 2. August 2026. Dann werden die Transparenz- und Kennzeichnungspflichten aus Artikel 50 der EU-KI-Verordnung vollständig anwendbar. In vielen Beiträgen klingt das nach einer Welle neuer Bürokratie, nach Bußgeldern in Millionenhöhe und nach hektischem Handlungsbedarf.
Unsere Einschätzung nach intensiver Prüfung der Rechtslage ist deutlich entspannter. Für den typischen Mittelständler und B2B-Anbieter greift die KI-Kennzeichnungspflicht nur in wenigen, klar umrissenen Fällen. Das meiste, was wir für unsere Kunden produzieren – Websites, Werbetexte, Produktbilder, Kampagnen – ist von einer Kennzeichnungspflicht gar nicht betroffen.
Artikel 50 will, dass Menschen erkennen können, wann sie es mit KI zu tun haben. Das betrifft im Kern drei Situationen:
- Chatbots und Sprachassistenten – der Nutzer soll wissen, dass er nicht mit einem Menschen schreibt.
- Deepfakes – synthetische Bilder, Videos oder Tonaufnahmen, die echten Personen, Orten oder Ereignissen täuschend ähnlich sehen.
- KI-Texte zu Themen von öffentlichem Interesse – etwa zu Gesundheit, Sicherheit, Umwelt oder Krisen, wenn sie ohne menschliche Prüfung veröffentlicht werden.
Das war es im Wesentlichen. Alles andere bleibt außen vor.
Warum die KI-Kennzeichnungspflicht für Mittelstand und B2B meist nur am Rande greift
Hier kommt die eigentliche Entwarnung. Die Vorgaben sind so zugeschnitten, dass sie genau die Inhalte nicht erfassen, die im Tagesgeschäft eines Mittelständlers den Großteil ausmachen:
- Werbung und Marketing sind ausgenommen. Ein KI-unterstützt geschriebener Produkttext, eine Landingpage, ein Newsletter, ein Social-Post zur neuen Dienstleistung – das alles fällt nicht unter die Textkennzeichnung. Die Pflicht zielt auf „öffentliches Interesse”, nicht auf Verkaufskommunikation.
- Normale Bilder sind kein Deepfake. Ein KI-generiertes Stimmungsbild, eine Illustration, ein abstraktes Key-Visual ohne erkennbaren Bezug zu einer realen Person ist kein Deepfake und damit nicht kennzeichnungspflichtig. Relevant wird es erst, wenn ein synthetisches Bild eine echte, identifizierbare Person oder Situation vortäuscht.
- Redaktionelle Freigabe entlastet. Wird ein KI-Text vor der Veröffentlichung von einem Mitarbeiter geprüft, redigiert und inhaltlich verantwortet, entfällt die Kennzeichnungspflicht – selbst bei einem Thema von öffentlichem Interesse. Genau so arbeiten seriöse Unternehmen ohnehin. Ein kurzes Überfliegen reicht allerdings nicht, es braucht echte inhaltliche Verantwortung.
- Übersetzungen zählen nicht. Wer einen Text per KI übersetzt, erfüllt keine Kennzeichnungspflicht – das gilt als assistive Tätigkeit.
- Das technische Wasserzeichen ist nicht Ihre Aufgabe. Die maschinenlesbare Markierung (Metadaten, Wasserzeichen) müssen die KI-Anbieter selbst liefern – OpenAI, Google, Midjourney und Co. Diese Pflicht greift zudem erst zum 2. Dezember 2026.
Unterm Strich: Für die meisten unserer Kunden bedeutet der 2. August 2026 keinen grundlegenden Umbau. In vielen Fällen ändert sich schlicht nichts.
Die drei Stellen, an denen wir und Sie aufpassen
So entspannt die Gesamtlage ist – an drei Punkten lohnt der genaue Blick:
- Chatbots auf der Website. Betreiben Sie einen Chat- oder Voicebot, muss er gleich zu Beginn klarmachen, dass er eine KI ist. Ein menschlich klingender Name allein („Hallo, ich bin Sarah”) reicht nicht – im Gegenteil, er kann das Problem verschärfen.
- KI-Bilder mit echtem Personenbezug (Deepfakes). Sobald ein synthetisches Bild eine reale Person oder Situation glaubhaft nachstellt, wird es zum Deepfake und muss gekennzeichnet werden. Bei rein illustrativen Motiven besteht diese Pflicht nicht.
- KI-Texte zu öffentlich relevanten Themen ohne Freigabe. Ein vollautomatisch erzeugter Ratgeber zu einem Gesundheits-, Sicherheits- oder Umweltthema, der ungeprüft online geht, ist der klassische Anwendungsfall. Die Lösung ist denkbar einfach: einmal drüberschauen und verantworten – schon ist die Pflicht vom Tisch.
Wie Sie KI-Inhalte richtig kennzeichnen – konkret mit Beispielen
Falls einer der drei Fälle eintritt, ist die Umsetzung unkompliziert. Entscheidend ist eine Regel:
Der Hinweis muss dort stehen, wo der Inhalt wahrgenommen wird – niemals versteckt im Impressum. Ein „Wir nutzen KI” im Kleingedruckten der Datenschutzerklärung erfüllt die Pflicht ausdrücklich nicht.
- Text: Der Hinweis gehört direkt an den Beitrag – als kurzer Vorspann oder als Fußnote am Artikel selbst.
Beispiel: „Dieser Beitrag wurde mit Unterstützung von KI erstellt.” - Bild (Deepfake): Das Label gehört an das Bild selbst – als sichtbares Overlay oder Icon, nicht nur in die Bildunterschrift. Denn wird das Bild separat geteilt, geht die Bildunterschrift verloren.
Beispiel: ein gut sichtbares „KI-generiert” in einer Bildecke oder ein eindeutiges KI-Symbol. - Chatbot: Der Hinweis steht in der ersten Nachricht.
Beispiel: „Hallo! Ich bin ein KI-Assistent. Wenn Sie lieber mit einem Menschen sprechen möchten, schreiben Sie ‚Mensch’ oder rufen Sie uns an.”
Zwei Praxisdetails noch: Die Kennzeichnung sollte barrierefrei umgesetzt sein, und für ein deutsches Publikum empfiehlt sich eine deutschsprachige Formulierung – englische Kürzel wie „#ad” gelten hierzulande als rechtlich angreifbar.
Und die Bußgelder?
Ja, die Verordnung sieht bei Verstößen Bußgelder von bis zu 15 Mio. Euro oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes vor – für kleine und mittlere Unternehmen gilt dabei jeweils der niedrigere Betrag. Das klingt drastisch, zielt aber auf klare, vorsätzliche Verstöße. Die deutsche Aufsichtsstruktur befindet sich zudem noch im Aufbau. Wer sauber arbeitet und die drei genannten Punkte beachtet, hat hier nichts zu befürchten.
Unser Fazit
Die neue KI-Kennzeichnungspflicht ist kein Grund zur Nervosität. Für den Mittelstand und für B2B-Anbieter greift sie nach unserer Einschätzung nur punktuell – im Wesentlichen an drei Stellen: bei Chatbots, bei echten Deepfakes und bei ungeprüften Texten zu öffentlich relevanten Themen. Der große Rest des Tagesgeschäfts – Werbung, Marketing und normale, illustrative Bildsprache – dürfte in aller Regel unberührt bleiben.
Was bleibt, ist ein überschaubarer Hygiene-Aufwand: den Chatbot-Hinweis einbauen oder prüfen, eine einfache interne Regel festlegen, wann KI-Bilder gekennzeichnet werden, und Inhalte vor der Veröffentlichung einmal bewusst freigeben und verantworten. Das ist meist in wenigen Stunden erledigt – und ehrlich gesagt ohnehin gute Praxis, ganz unabhängig von der Verordnung.
Eine Einordnung ist uns dabei wichtig: Dieser Beitrag ist eine allgemeine, praxisorientierte Information und keine Rechtsberatung im Einzelfall. Ob und in welchem Umfang in Ihrem konkreten Fall eine Kennzeichnungspflicht besteht, lässt sich nur individuell beurteilen und bleibt Ihrer Rechtsberatung vorbehalten. Die technische und gestalterische Umsetzung übernehmen anschließend gerne wir – sichtbar, an der richtigen Stelle und sauber ins Design integriert.
Wir schauen für Sie drauf.
Sie möchten wissen, ob und wo Ihre Website oder Ihre Drucksachen betroffen sind? Wir ordnen das für Sie ein – praxisnah, ohne Alarm und ohne IT-Kauderwelsch. Als Spezialisten für Web und Content halten wir den Aufwand so klein wie möglich.
Häufige Fragen zur KI-Kennzeichnungspflicht
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Ab wann gilt die KI-Kennzeichnungspflicht?
Die Transparenz- und Kennzeichnungspflichten aus Artikel 50 der EU-KI-Verordnung gelten ab dem 2. August 2026. Die maschinenlesbare Markierung durch die KI-Anbieter selbst greift erst ab dem 2. Dezember 2026.
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Muss ich KI-generierte Texte auf meiner Website kennzeichnen?
In der Regel nicht. Eine Kennzeichnungspflicht besteht nur bei Texten zu Themen von öffentlichem Interesse (etwa Gesundheit, Sicherheit, Umwelt), die ohne menschliche Prüfung veröffentlicht werden. Werbung, Marketing und redaktionell geprüfte Inhalte sind ausgenommen.
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Müssen KI-generierte Bilder gekennzeichnet werden?
Nur wenn sie als Deepfake gelten – also eine echte, identifizierbare Person oder Situation täuschend echt nachstellen. Rein illustrative KI-Bilder ohne realen Personenbezug müssen nicht gekennzeichnet werden.
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Wo muss der KI-Hinweis platziert werden?
Direkt dort, wo der Inhalt wahrgenommen wird – am Text als Vorspann oder Fußnote, am Bild als sichtbares Label oder Icon. Ein Hinweis nur im Impressum oder in der Datenschutzerklärung reicht nicht aus.
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Gilt die Kennzeichnungspflicht auch für Werbung und Marketing?
Nein. Reine Werbe- und Marketingkommunikation fällt nicht unter die Textkennzeichnung nach Artikel 50. Diese zielt auf Inhalte von öffentlichem Interesse, nicht auf Verkaufskommunikation.
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Wie hoch sind die Bußgelder bei Verstößen?
Bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes; für kleine und mittlere Unternehmen gilt jeweils der niedrigere Betrag. Die Sanktionen zielen auf klare, vorsätzliche Verstöße.
Dieser Beitrag gibt unseren praxisorientierten Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Rechtsgrundlage ist Artikel 50 der Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung).
PS: Dieser Text wurde mit freundlicher Unterstützung von Claude erstellt und redaktionell geprüft. 😉
